Bei den klassischen Haustechnikrohren aus Kupfer bestimmt größtenteils der Kupferpreis den jeweiligen Verkaufspreis. Die modernen flexiblen Kupferrohre werden aufgrund des reduzierten Kupferanteils kaum durch tägliche Börsenkurse beeinflusst.
Kupferpreisbildung
Die tägliche Kupfernotierung wird an der Börse ermittelt, hier ist die LME (London Metal Exchange) bestimmend. Ausgehend von dieser LME-Notierung wird die für Halbzeugverkäufe in Deutschland gültige MK-Notierung gebildet. Die MK-Notierung ist Berechnungsgrundlage für alle Halbzeugverkäufe in Deutschland, so auch für unsere Haustechnikrohre SANCO, WICU, COPATIN und cuprotherm.
Wieland arbeitet nach dem Prinzip der "sofortigen Gegendeckung", d. h. für einen von Ihnen getätigten Kauf wird sofort das Rohmetall beschafft oder dafür ein fester Gegenkontrakt an der Börse eingegangen. Wir unterscheiden folgende Möglichkeiten:
1. Tageskauf
Die Ware (Haustechnikrohre) mit der dafür erforderlichen Kupfermenge wird sofort benötigt. Basis der Preisberechnung ist die am Kauftag gültige und in Abhängigkeit zur MK-Notierung stehende Preislinie.
2. Deckungskauf (Abschluss)
Über eine maximale Laufzeit von drei Monaten wird die hier in Auftrag gegebene Kupfermenge zu dem vereinbarten Preis gedeckt. Innerhalb dieses Zeitraums kann die im Deckungskauf vereinbarte Menge an Haustechnikrohren zu dem vereinbarten Preis abgerufen werden.
Bei Kupferkäufen gilt wie bei allen Termingeschäften: "Ein geschlossener Vertrag ist bindend – Irrtümer können nicht korrigiert werden", d. h. die Ware wird zum vereinbarten Preis und zum vereinbarten Termin zur Abnahme fällig.
Begrenzung der Risiken bei Angeboten und Käufen / Preisgleitklausel
Grundsätzlich sind Angebote mit der Preisgleitklausel wie folgt abzugeben:
"Die Preise des vorstehenden Angebotes basieren auf der am … gültigen MK-Notierung. Bei Auftragserteilung werden die Rohrpreise auf Basis der am Tage des Bestelleingangs gültigen MK-Notierung zur Anrechnung gebracht."
Die Verwendung der Preisgleitklausel für Kupfer ist auch für öffentliche Ausschreibungen statthaft (auf Antrag ZVSHK an das Bundesministerium für Bauen).
Weiter besteht die Möglichkeit, Angebote wie folgt zu begrenzen:
